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Außenwerbung für Tabakprodukte: Was ist erlaubt und was nicht?

10.08.2025 9 mal gelesen 0 Kommentare
  • Außenwerbung für Tabakprodukte ist in Deutschland an öffentlich zugänglichen Orten grundsätzlich verboten.
  • Erlaubt sind Werbemaßnahmen ausschließlich an Verkaufsstellen wie Kiosken oder Tabakläden.
  • Plakatwerbung für Tabakprodukte ist seit Januar 2022 untersagt, mit Ausnahmen für Fachgeschäfte.

Gesetzliche Grundlage: Aktuelle Regelungen zur Außenwerbung für Tabakprodukte

Gesetzliche Grundlage: Aktuelle Regelungen zur Außenwerbung für Tabakprodukte

Werbung

Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland ein nahezu vollständiges Verbot der Außenwerbung für Tabakprodukte, das sich auf das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die zugehörige Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) stützt. Diese Vorschriften wurden in den letzten Jahren mehrfach verschärft, um gezielt die öffentliche Sichtbarkeit von Tabakwerbung einzuschränken. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht nur zwischen klassischen Tabakprodukten wie Zigaretten, sondern bezieht auch E-Zigaretten und Nachfüllbehälter ausdrücklich mit ein.

Wesentlich ist, dass das Verbot sämtliche öffentlich zugänglichen Außenflächen betrifft. Das umfasst Plakatwände, digitale Werbetafeln, Leuchtreklame und sämtliche Werbeträger, die im öffentlichen Raum sichtbar sind. Besonders auffällig: Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbung an Straßen, Haltestellen, Sportstätten oder auf Privatgrundstücken mit öffentlicher Sichtbarkeit angebracht wird.

Die Gesetzesänderung wurde 2020 beschlossen und trat stufenweise in Kraft. Für klassische Tabakprodukte wurde das Außenwerbeverbot bereits 2022 eingeführt, seit 2024 gilt es nun auch für E-Zigaretten und verwandte Produkte. Damit ist Deutschland im europäischen Vergleich einen deutlichen Schritt weitergegangen, denn in vielen Nachbarländern bestehen noch Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen oder Werbeformen.

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Eine Besonderheit der aktuellen Regelung: Die Definition von „Fachhandel“ bleibt vage. Das führt in der Praxis dazu, dass einzelne Verkaufsstellen versuchen, sich auf diese Ausnahmeregelung zu berufen, obwohl sie nicht als klassischer Tabakfachhandel gelten. Rechtlich ist das ein Minenfeld, das regelmäßig Gerichte beschäftigt.

Zusammengefasst lässt sich sagen: Die gesetzlichen Vorgaben zur Außenwerbung für Tabakprodukte sind so streng wie nie zuvor und setzen einen klaren Rahmen, der nur noch sehr wenige Ausnahmen zulässt. Wer sich nicht daran hält, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und im schlimmsten Fall gerichtliche Auseinandersetzungen.

Was zählt als Außenwerbung für Tabakprodukte? Klare Definitionen

Was zählt als Außenwerbung für Tabakprodukte? Klare Definitionen

Außenwerbung für Tabakprodukte umfasst sämtliche Werbemaßnahmen, die außerhalb geschlossener Räume stattfinden und für die Allgemeinheit sichtbar sind. Das klingt erst mal simpel, aber im Detail gibt es durchaus Stolperfallen. Nicht jede Werbebotschaft, die draußen auftaucht, fällt automatisch unter das Verbot – entscheidend ist, ob sie öffentlich zugänglich und wahrnehmbar ist.

  • Werbeträger im öffentlichen Raum: Dazu gehören Plakate, Banner, City-Light-Poster, digitale Screens, Schaufensterbeklebungen an Außenflächen und Leuchtreklame – also alles, was auf Straßen, Plätzen oder an Gebäudefassaden angebracht ist und von Passanten gesehen werden kann.
  • Veranstaltungswerbung: Auch temporäre Werbeaktionen wie Promotionstände, Werbefahrzeuge oder Event-Plakate im Freien zählen zur Außenwerbung, wenn sie Tabakprodukte oder E-Zigaretten bewerben.
  • Werbung auf privaten Flächen mit öffentlicher Sichtbarkeit: Selbst wenn ein Werbeschild auf privatem Grund steht, aber von der Straße aus sichtbar ist, fällt es unter das Verbot. Die Abgrenzung ist hier nicht immer eindeutig – ein echtes Minenfeld für Geschäftsinhaber.
  • Digitale Außenwerbung: Elektronische Werbetafeln oder LED-Screens, die im Außenbereich angebracht sind, werden ebenfalls als Außenwerbung gewertet, unabhängig davon, ob sie bewegte oder statische Inhalte zeigen.

Nicht dazu zählt Werbung, die ausschließlich innerhalb geschlossener Räume sichtbar ist, etwa im Inneren eines Ladengeschäfts. Sobald aber ein Plakat von außen einsehbar ist, etwa durch ein Schaufenster, kann es problematisch werden. Die Faustregel: Alles, was draußen oder von draußen sichtbar ist, fällt unter das Außenwerbeverbot für Tabakprodukte.

Vergleich: Erlaubte und verbotene Formen der Außenwerbung für Tabakprodukte

Werbeform Erlaubt Verboten Besonderheiten / Hinweise
Plakatwerbung im öffentlichen Raum (Straßen, Haltestellen etc.) X Seit 2024 vollkommen untersagt, auch für E-Zigaretten und verwandte Produkte
Digitale Außenwerbung (LED, Screens an Fassaden) X Gilt unabhängig von Format oder Inhalt als Außenwerbung
Werbung auf privaten Flächen, von außen sichtbar (z.B. an Zäunen) X Verbot gilt auch für Privatgrundstücke mit öffentlicher Sichtbarkeit
Werbung im Innenraum von Verkaufsstellen (nicht von außen sichtbar) X Erlaubt, sofern sie nicht nach außen dringt
Keine Ansprache von Minderjährigen
Produktpräsentation (Preisschilder, Regaletiketten im Innenraum) X Erlaubt, keine auffälligen Werbebotschaften
Promotionstände, Aktionen im Außenbereich X Temporäre Werbeaktionen im Freien sind untersagt
Werbung im Schaufenster (von außen sichtbar) X Auch Werbung hinter Glas, die von draußen erkennbar ist, ist verboten
Werbung im Fachhandel (innen, nicht von außen sichtbar) X Definition „Fachhandel“ nicht abschließend geklärt, im Zweifel Gerichtsentscheidung

Wo ist Außenwerbung für Tabakprodukte grundsätzlich verboten?

Wo ist Außenwerbung für Tabakprodukte grundsätzlich verboten?

Das Verbot der Außenwerbung für Tabakprodukte greift überall dort, wo Werbung im öffentlichen Raum oder an öffentlich zugänglichen Orten sichtbar ist. Besonders betroffen sind Flächen, die von einer Vielzahl unterschiedlicher Menschen frequentiert werden – unabhängig davon, ob sie sich im Besitz privater oder öffentlicher Akteure befinden.

  • Öffentliche Verkehrsflächen: Werbeanlagen an Straßen, Gehwegen, Bahnhöfen, Flughäfen, Bushaltestellen und U-Bahn-Stationen sind für Tabakprodukte tabu. Auch Werbetafeln an Brücken oder Unterführungen fallen unter das Verbot.
  • Gebäude mit Publikumsverkehr: Außenwände von Einkaufszentren, Sportstätten, Schulen, Universitäten oder Kultureinrichtungen dürfen keine Tabakwerbung zeigen, wenn sie von außen einsehbar ist.
  • Freizeit- und Veranstaltungsorte: Stadien, Festivals, Messen und ähnliche Orte, an denen sich viele Menschen aufhalten, sind für Tabak-Außenwerbung gesperrt – unabhängig davon, ob es sich um temporäre oder dauerhafte Werbemaßnahmen handelt.
  • Tankstellen und Kioske: Außenflächen, wie Zapfsäulenüberdachungen, Schaufenster oder Fassaden, dürfen keine Tabakwerbung mehr tragen. Innenwerbung ist hiervon nicht betroffen, solange sie nicht von außen sichtbar ist.
  • Private Grundstücke mit öffentlicher Sichtbarkeit: Selbst auf Privatgrundstücken, etwa an Garten- oder Grundstückszäunen, ist Tabakwerbung untersagt, wenn sie von öffentlichen Wegen oder Plätzen aus sichtbar ist.

Nicht zu vergessen: Auch Werbeaktionen im Freien, wie Promotionstände oder Werbefahrzeuge, sind von diesem Verbot erfasst, sobald sie auf öffentlich zugänglichen Flächen stattfinden. Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte jede Form von Tabakwerbung außerhalb geschlossener Räume vermeiden, sofern sie nicht explizit als Ausnahme geregelt ist.

Erlaubte Werbung: Was ist an Verkaufsstellen und im Fachhandel zulässig?

Erlaubte Werbung: Was ist an Verkaufsstellen und im Fachhandel zulässig?

Im Gegensatz zum öffentlichen Raum bleibt die Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten innerhalb von Verkaufsstellen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Doch was bedeutet das konkret? Werbetreibende und Ladenbesitzer müssen hier sehr genau hinschauen, denn der Spielraum ist enger, als viele denken.

  • Werbung ausschließlich im Innenraum: Plakate, Displays oder digitale Bildschirme dürfen nur innerhalb der Geschäftsräume platziert werden. Sie müssen so angebracht sein, dass sie von außen nicht sichtbar sind – ein Poster direkt hinter der gläsernen Eingangstür kann also schon kritisch sein.
  • Keine Ansprache von Minderjährigen: Jegliche Werbemaßnahme im Laden darf sich nicht gezielt an Kinder oder Jugendliche richten. Das schließt auffällige Platzierungen im Kassenbereich, bunte Werbemittel oder kindliche Motive aus.
  • Produktpräsentation statt klassische Werbung: Die reine Darstellung des Sortiments – etwa in Form von Preisschildern oder Regaletiketten – ist weiterhin gestattet. Explizite Werbebotschaften, die zum Kauf animieren, sind dagegen problematisch, wenn sie zu offensiv gestaltet sind.
  • Unklare Definition „Fachhandel“: Die Abgrenzung, was genau als Fachhandel gilt, ist rechtlich nicht eindeutig. Supermärkte, Tankstellen oder Kioske versuchen teils, sich auf diese Ausnahme zu berufen. Im Zweifel entscheiden Gerichte, ob eine Verkaufsstelle als Fachhandel anerkannt wird.
  • Keine Außenwirkung: Auch beleuchtete Werbeflächen oder Bildschirme im Eingangsbereich dürfen nicht nach außen strahlen. Sobald Werbung von der Straße aus sichtbar ist, drohen Abmahnungen oder Bußgelder.

Kurzum: Erlaubt ist nur das, was im Inneren bleibt und nicht nach außen dringt. Wer auf Nummer sicher gehen will, verzichtet auf jede Form von Tabakwerbung, die auch nur ansatzweise von außen wahrgenommen werden könnte. Das Risiko, sich auf Grauzonen einzulassen, ist angesichts der aktuellen Rechtslage hoch.

Beispiele aus der Praxis: Was gilt an Tankstellen, Kiosken und Supermärkten?

Beispiele aus der Praxis: Was gilt an Tankstellen, Kiosken und Supermärkten?

In der Realität zeigt sich, dass die Umsetzung der Werbevorschriften für Tabakprodukte an Verkaufsstellen wie Tankstellen, Kiosken und Supermärkten alles andere als einheitlich ist. Während große Supermarktketten meist sehr vorsichtig agieren und sämtliche Tabakwerbung konsequent auf den Innenbereich beschränken, kommt es bei kleineren Kiosken oder Tankstellen immer wieder zu kreativen, aber oft grenzwertigen Lösungen.

  • Tankstellen: Häufig werden Werbeaktionen für Tabakprodukte auf digitale Bildschirme im Kassenbereich verlagert. Einige Betreiber nutzen kleine Displays, die so ausgerichtet sind, dass sie nur für Kunden im Innenraum sichtbar sind. Raffiniert, aber sobald der Bildschirm von außen einsehbar ist, droht Ärger.
  • Kioske: Manche Kioske setzen auf auffällige Produktpräsentationen direkt hinter der Verkaufstheke. Hier werden Tabakmarken oft durch beleuchtete Regale oder spezielle Displays hervorgehoben. Allerdings: Sobald diese Präsentation von der Straße aus sichtbar ist, handelt es sich nicht mehr um eine reine Innenwerbung.
  • Supermärkte: In großen Märkten werden Tabakwaren meist in abschließbaren Vitrinen oder Automaten angeboten. Werbung beschränkt sich hier auf kleine Preisschilder oder neutrale Hinweise am Regal. Plakative Werbeaktionen oder auffällige Banner sind praktisch nicht mehr zu finden.

Ein weiteres Beispiel aus der Praxis: Manche Betreiber versuchen, durch halbtransparente Folien oder Sichtschutz an den Fenstern zu verhindern, dass Tabakwerbung von außen wahrgenommen wird. Das ist zwar grundsätzlich erlaubt, aber die Grenze zwischen erlaubter Produktpräsentation und verbotener Außenwerbung bleibt oft unscharf. Behörden und Verbraucherschützer prüfen daher regelmäßig, ob solche Maßnahmen tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Typische Schlupflöcher und Grauzonen: Wo besteht noch Unsicherheit?

Typische Schlupflöcher und Grauzonen: Wo besteht noch Unsicherheit?

Ganz ehrlich: Trotz klarer Gesetze bleibt die Realität voller Unsicherheiten. Gerade weil manche Formulierungen im Gesetz nicht messerscharf sind, entstehen immer wieder neue Schlupflöcher, die kreative Köpfe in der Branche ausnutzen.

  • Schaufensterwerbung mit Sichtschutz: Es gibt Fälle, in denen Tabakwerbung im Schaufenster hinter halbtransparenten Folien angebracht wird. Von außen wirkt das wie ein Sichtschutz, aber manchmal blitzen Markennamen oder Logos trotzdem durch. Ob das nun schon als Außenwerbung zählt? Da sind sich selbst Juristen nicht immer einig.
  • Vermeintliche Produktinformationen: Einige Anbieter tarnen klassische Werbebotschaften als „Produktinformation“. Zum Beispiel werden neue Tabaksorten oder Aktionen im Laden mit auffälligen Hinweisen beworben, die eigentlich mehr als reine Information sind. Wo die Grenze zwischen neutraler Info und Werbung verläuft, ist oft Auslegungssache.
  • Digitale Werbung im Eingangsbereich: Digitale Displays direkt am Eingang werden so positioniert, dass sie eigentlich nur drinnen sichtbar sein sollen. Aber sobald sich die Tür öffnet oder jemand von draußen einen Blick erhascht, wird’s kritisch. Hier fehlt eine klare Linie, ab wann die Werbung als „außenwirksam“ gilt.
  • Mobile Promotion-Teams: Immer wieder tauchen Promotion-Teams auf, die Tabakprodukte auf Events oder in der Nähe von Verkaufsstellen bewerben – manchmal sogar auf Parkplätzen. Solche Aktionen bewegen sich in einer Grauzone, weil sie nicht dauerhaft installiert sind und oft als „persönliche Ansprache“ deklariert werden.
  • Kooperationen mit angrenzenden Geschäften: Es kommt vor, dass Werbematerial für Tabakprodukte in angrenzenden, aber eigentlich fachfremden Läden auftaucht – etwa in einem Zeitschriftenladen neben dem eigentlichen Tabakverkauf. Die Verantwortlichkeit und Zulässigkeit solcher Kooperationen ist bislang nicht abschließend geklärt.

Unterm Strich bleibt: Die Branche sucht und findet immer wieder Lücken. Solange die Gesetzgebung nicht noch präziser wird, bleibt für Unternehmen wie auch für Kontrollbehörden ein gewisses Maß an Unsicherheit bestehen.

Abmahungen und Kontrolle: So werden Verstöße gegen das Werbeverbot geahndet

Abmahnungen und Kontrolle: So werden Verstöße gegen das Werbeverbot geahndet

Verstöße gegen das Werbeverbot für Tabakprodukte bleiben selten unbemerkt. Verbraucherschutzorganisationen, wie Pro Rauchfrei, sind hier besonders aktiv und nehmen regelmäßig Verkaufsstellen, aber auch große Werbefirmen ins Visier. Wer unerlaubte Außenwerbung schaltet, riskiert eine Abmahnung – das ist keine Bagatelle, sondern kann richtig teuer werden.

  • Abmahnungen durch Verbraucherschützer: Entdecken Organisationen eine verbotene Werbemaßnahme, fordern sie die sofortige Entfernung und setzen oft eine kurze Frist. Kommt der Werbetreibende dem nicht nach, drohen gerichtliche Schritte. In einigen Fällen wurde bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt, um die Werbung schnellstmöglich zu stoppen.
  • Bußgelder und Kostenrisiko: Die zuständigen Behörden können Bußgelder verhängen, die je nach Schwere des Verstoßes empfindlich ausfallen. Hinzu kommen Kosten für die Entfernung der Werbung und mögliche Anwalts- oder Gerichtskosten, falls der Fall vor Gericht landet.
  • Stichprobenartige Kontrollen: Neben gezielten Hinweisen führen Behörden auch unangekündigte Kontrollen durch. Besonders im Fokus stehen dabei Hotspots wie Tankstellen, Kioske und stark frequentierte Innenstadtlagen.
  • Langfristige Konsequenzen: Wer wiederholt gegen das Werbeverbot verstößt, muss mit einem Reputationsverlust und weiteren behördlichen Maßnahmen rechnen. Im Extremfall kann dies bis zum Entzug der Verkaufserlaubnis führen.

Für Geschäftsinhaber und Werbetreibende gilt deshalb: Einmal nicht aufgepasst, kann richtig ins Geld gehen – und das Risiko, erwischt zu werden, ist deutlich gestiegen.

Was bedeutet die Regelung konkret für Unternehmen, Werbetreibende und Verbraucher?

Was bedeutet die Regelung konkret für Unternehmen, Werbetreibende und Verbraucher?

Unternehmen und Werbetreibende stehen durch die neuen Vorgaben vor der Herausforderung, ihre Werbestrategien grundlegend umzustellen. Die klassische Außenwerbung fällt als Kanal komplett weg, was besonders für kleinere Betriebe, die bislang auf lokale Sichtbarkeit gesetzt haben, ein echtes Umdenken erfordert. Digitale und personalisierte Werbung innerhalb der Geschäftsräume rückt stärker in den Fokus, wobei auch hier strenge Vorgaben zu beachten sind.

  • Unternehmen: Sie müssen ihre Marketingbudgets neu verteilen und alternative Wege finden, um erwachsene Kunden zu erreichen. Kreative Ansätze wie Kundenbindungsprogramme, Newsletter oder Events im geschlossenen Rahmen gewinnen an Bedeutung. Auch rechtliche Beratung wird wichtiger, um Abmahnungen zu vermeiden.
  • Werbetreibende: Agenturen und Designer sind gezwungen, sich mit den gesetzlichen Details auseinanderzusetzen. Die Entwicklung von Werbemitteln, die garantiert nicht von außen sichtbar sind, ist zur Kernaufgabe geworden. Außerdem steigt der Bedarf an Schulungen für das Verkaufspersonal, damit diese die Regeln im Alltag korrekt umsetzen.
  • Verbraucher: Für Konsumenten – insbesondere für Nichtraucher und Eltern – bringt die Regelung einen spürbaren Vorteil: Die öffentliche Präsenz von Tabakwerbung verschwindet weitgehend aus dem Alltag. Wer sich dennoch belästigt fühlt oder einen Verstoß bemerkt, kann diesen unkompliziert an Verbraucherschutzstellen melden und so zur Durchsetzung der Regeln beitragen.

Fazit: Die neue Rechtslage zwingt alle Beteiligten, aufmerksam und flexibel zu bleiben. Wer sich nicht anpasst, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch einen Imageverlust.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte zur Außenwerbung von Tabakprodukten im Überblick

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte zur Außenwerbung von Tabakprodukten im Überblick

  • Technische Innovationen erschweren Kontrolle: Neue Werbeformen wie Augmented-Reality-Anwendungen oder Geofencing im Umfeld von Verkaufsstellen sind bislang rechtlich kaum erfasst. Unternehmen experimentieren mit solchen digitalen Lösungen, was die Überwachung und Regulierung deutlich komplexer macht.
  • Internationale Werbung bleibt Graubereich: Grenznahe Regionen berichten von Werbeeinflüssen aus Nachbarländern, etwa durch ausländische Plakate oder mobile Werbung. Hier fehlen bisher effektive Mechanismen zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Werbeverbots.
  • Stärkere Rolle von Verbraucherhinweisen: Die Durchsetzung der Vorschriften ist zunehmend auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Digitale Meldeplattformen und Apps werden wichtiger, um Verstöße schnell zu erfassen und weiterzuleiten.
  • Langfristige Marktveränderungen: Erste Marktanalysen deuten darauf hin, dass sich die Werbebudgets der Tabakbranche dauerhaft verschieben – weg von klassischer Außenwerbung, hin zu Direktmarketing und Kooperationen mit erwachsenen Zielgruppen.
  • Erhöhte Sensibilisierung bei Kontrollbehörden: Behörden investieren verstärkt in Schulungen und technische Ausrüstung, um auch subtile oder neue Werbeformen zu erkennen und zu ahnden.

Die Dynamik im Bereich Tabakwerbung bleibt hoch: Unternehmen, Behörden und Verbraucher müssen sich laufend auf neue Entwicklungen einstellen, um den gesetzlichen Rahmen zu erfüllen und die Ziele des Jugendschutzes wirksam umzusetzen.


FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Außenwerbung für Tabakprodukte

Darf Tabakwerbung draußen an öffentlichen Plätzen gezeigt werden?

Nein. Seit Januar 2024 ist jede Form der Außenwerbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter auf öffentlichen Flächen in Deutschland grundsätzlich verboten. Das gilt beispielsweise für Plakate, Leuchtreklame und digitale Werbetafeln an Straßen, Haltestellen oder Tankstellen.

Welche Werbung für Tabakprodukte ist im Fachhandel noch erlaubt?

Erlaubt ist Tabakwerbung ausschließlich innerhalb der Geschäftsräume von Fachhandelsgeschäften, solange sie nicht von außen sichtbar ist. Außenflächen, Schaufenster oder Eingangsbereiche sind vom Verbot erfasst. Die genaue Definition des „Fachhandels“ ist allerdings rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Sind Werbeaktionen oder Promotionstände für Tabakprodukte im Freien gestattet?

Nein. Auch temporäre Werbeaktionen, Promotionstände oder Werbefahrzeuge mit Tabakwerbung sind draußen nicht mehr erlaubt. Das Verbot gilt auf allen öffentlich zugänglichen Flächen – unabhängig davon, ob es sich um eine dauerhafte oder zeitlich begrenzte Aktion handelt.

Was passiert bei Verstößen gegen das Außenwerbeverbot für Tabak?

Verstöße werden durch Verbraucherschutzorganisationen und Behörden aktiv verfolgt. Es drohen Abmahnungen, Bußgelder und gerichtliche Maßnahmen. Auch Kosten für die Beseitigung der verbotenen Werbung können entstehen.

Worauf sollten Geschäftsinhaber und Werbetreibende bei Tabakwerbung achten?

Tabakwerbung darf ausschließlich im Innenbereich von Verkaufsstellen erfolgen und muss vor öffentlicher Sicht geschützt sein. Geschäfte sollten regelmäßig prüfen, ob die Werbung nicht von außen zu sehen ist und sich stets über aktuelle Rechtsentwicklungen informieren, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.

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Zusammenfassung des Artikels

Seit Januar 2024 gilt in Deutschland ein nahezu vollständiges Außenwerbeverbot für Tabakprodukte, einschließlich E-Zigaretten, das nur wenige Ausnahmen zulässt. Wer dagegen verstößt, riskiert Abmahnungen und Bußgelder.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage: Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland ein nahezu vollständiges Verbot der Außenwerbung für Tabakprodukte, einschließlich E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. Werbende sollten sich regelmäßig über Gesetzesänderungen informieren, um keine teuren Verstöße zu riskieren.
  2. Klare Abgrenzung zwischen Innen- und Außenwerbung: Werbung ist ausschließlich im Innenraum von Verkaufsstellen erlaubt und darf keinesfalls von außen sichtbar sein – auch nicht durch Schaufenster. Achten Sie darauf, dass Plakate oder digitale Displays nicht versehentlich nach außen strahlen.
  3. Vorsicht bei kreativen Werbelösungen: Halbtransparente Folien, Produktpräsentationen nahe der Fenster oder vermeintlich neutrale Produktinformationen können schnell als Außenwerbung gewertet werden. Prüfen Sie im Zweifel mit rechtlicher Beratung, ob Ihre Werbemaßnahme zulässig ist.
  4. Meiden Sie Grauzonen und Schlupflöcher: Die Definitionen rund um „Fachhandel“ oder temporäre Promotion-Aktionen sind juristisch oft nicht eindeutig. Wer sich auf unsichere Ausnahmen verlässt, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und langwierige Rechtsstreitigkeiten.
  5. Setzen Sie auf interne Sensibilisierung und Kontrolle: Schulen Sie Ihr Personal regelmäßig zu den geltenden Werbebeschränkungen und führen Sie interne Checks durch. Auch Behörden und Verbraucherschützer kontrollieren verstärkt – ein Verstoß kann schnell zu einem Imageverlust und finanziellen Konsequenzen führen.

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